Unsere Satzung

Satzung Gesher Rhein-Neckar e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen

Gesher Rhein-Neckar e. V.

Sitz des Vereins ist Mannheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Aufgabe des Vereins ist

a) gemäß § 52 Abs. 2 Satz 10 die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;

und

b) gemäß § 52 Abs. 2 Satz 13 die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Er hat folgende Ziele: Vermittlung und Veranschaulichung Jüdischen Lebens in der Metropolregion Rhein-Neckar, die Vertiefung der Beziehungen zwischen Deutschland und Israel in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens sowie Beiträge zu Toleranz und Versöhnung und gegen Extremismus, Rassismus und Antisemitismus.

Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch
-    Betreiben einer Internetseite, die jüdisches Leben in der Metropolregion Rhein-Neckar vermittelt und veranschaulicht.
-    Die Unterstützung von Begegnungen junger Menschen aus Deutschland und Israel, insbesondere die Unterstützung des Schüleraustauschs zwischen Kiryat Haim, Haifa (Israel) und Mannheimer Schulen.
-    die Durchführung und Unterstützung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen und Ausstellungen.
-    die Herausgabe und Unterstützung von Lehr- und Lernmaterialien sowie anderer Publikationen
-    die Beschaffung von finanziellen Mitteln, um diese Aktivitäten zu ermöglichen.
-    weitere Aktivitäten soweit sie den Vereinszweck erfüllen.

Er verfolgt ausschließliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. An die Mitglieder des Vorstandes dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist jedem offen. Sie wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben. Mit dem Antrag erkennt die Bewerberin  / der Bewerber für den Fall ihrer/ seiner Aufnahme in den Verein die Satzung an. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl eines Versammlungsleiters und eines Protokollführers
b) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands gemäß § 6
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt und die Mitgliedsbeiträge
d) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
e) Wahl von zwei Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der/ dem ersten und der / dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der dem 2. Vorsitzenden
c) der / dem Kassier/in
d) bis zu 3 Beisitzern

Alle Vorstandsmitglieder haben innerhalb der Vorstandssitzung das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der /des Vorsitzenden.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand durch eine Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Israelische Gesellschaft e.V.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 10.07.2015 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen ist.

>> Satzung als PDF-Dokument